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   BayObLG, 09.02.2001 - 5St RR 21/01   

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https://dejure.org/2001,17889
BayObLG, 09.02.2001 - 5St RR 21/01 (https://dejure.org/2001,17889)
BayObLG, Entscheidung vom 09.02.2001 - 5St RR 21/01 (https://dejure.org/2001,17889)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Februar 2001 - 5St RR 21/01 (https://dejure.org/2001,17889)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 200 Abs. 1 § 407
    Anforderungen an die Darstellung der Tat im Strafbefehlsantrag; Einstellung des Verfahrens wegen unwirksamer öffentlicher Klage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2002, 356
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 13.03.2019 - 2 StR 380/18

    Inhalt der Anklageschrift (Tatkonkretisierung); Inhalt des Strafbefehls

    Durch ihn wird - von § 407 Abs. 1 Satz 4 StPO gesetzlich klargestellt - im Strafbefehlsverfahren die öffentliche Klage erhoben (§ 170 Abs. 1 StPO); die Antragsschrift steht der Anklageschrift gleich (vgl. BTDrucks. 10/1313, S. 35; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 1988 - 3 Ws 85/87, JR 1989, 435, 437 mit Anm. Rieß; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Juli 1996 - 2 Ss 292/96, NJW 1996, 2879; OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. August 2006 - Ss 247/06 (I 80), BeckRS 2006, 09761; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 St OLG Ss 240/11, BeckRS 2012, 5180; BayObLG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 5 St RR 21/01, StV 2002, 356; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2004 - 1 Ss 189/04, StV 2005, 598).
  • OLG Oldenburg, 15.08.2006 - Ss 247/06

    Voraussetzungen eines Strafbefehlsantrags; Erteilung einer Erlaubnis zur

    Das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten muss sich auch von anderen mehr oder weniger ähnlichen Handlungen, die der Angeklagte begangen haben kann, eindeutig unterscheiden lassen (vgl. BayObLG StV 2002, 356).
  • OLG Karlsruhe, 26.04.2005 - 1 Ss 189/04

    Verfahrenseinstellung wegen Nichteinhaltung der Umgrenzungsfunktion einer Anklage

    Wie eine Anklageschrift hat auch der Strafbefehl (vgl. OLG Düsseldorf wistra 1991, 32 ff.; BayObLG StV 2002, 356 f.) zunächst die Aufgabe, die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen.
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